Abgeschickt von Volker am 01 September, 2006 um 11:41:17
Antwort auf: Re: Nix mehr Reifenbindung von Harald am 31 August, 2006 um 22:41:02:
Hallo Harald,
Autsch, Du hast Recht !!! SORRY SORRY SORRY, ich hätte vorher besser recherchieren sollen (Obwohl das trotz Google gar nicht so einfach ist).
Hier findet man folgende, leicht verständliche Aussage:
http://www.grosshandelreifen.de/reifen-sachs/Technik/body_technik.html
Fabrikatsbindung und rechtlicher Hintergrund
Mit Schreiben vom 17.März 2000 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Verlangen der europäischen Kommission die generelle Möglichkeit der Reifenfabrikatsbindung Gemäß der Richtlinie 92/23 EWG auggehoben.
Diese Richtlinie bezieht sich auf Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Hier sind seit dem 17.03.02 die eingetragenen Fabrikatsbindungen nur noch als Empfehlung zu sehen. Diese Änderung führte zur starker Verunsicherung, da viele Händler und Kunden sich auf die EG-Richtlinie 92/23 EWG beriefen, die jedoch nicht für Motorräder gilt, obwohl es sich aus dem Wort „Kraftfahrzeuge“ ableiten ließe. Ausschließlich maßgebend für Motorräder ist die EG-Richtlinie 97/24 EG (Reifen für 2-und 3-rädrige Fahrzeuge). Hier ist nach wie vor die Möglichkeit einer Fabrikatsbindung gegeben.
Anm. d. Verf: 97/24 EG ist hier zu finden:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0024:DE:HTML
- Keine Fabrikatsbindung mehr für PKW
- Nach wie vor Fabrikatsbindung für Motorräder, sofern der Hersteller oder Importeur diese für notwendig hält.
Eine Umbereifung auf einen anderen Reifentyp ist nur möglich mittels:
1. Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Fahrzeugherstellers oder Importeurs Sie kann nur in der ABE-Dimension erstellt werden. Der Kunde muss lediglich die Bescheinigung mitführen.
Achtung:
Einzige Änderung zur Rechtslage vor März 2000:
Auch der Reifenhersteller kann nun Unbedenklichkeitsbescheinigungen erstellen, aber ebenfalls nur in der ABE-Dimension.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers hat den gleichen rechtlichen Status wie die des Fahrzeugherstellers.
2. Teilegutachten
Bei Abweichung von der ABE-Dimension muss von TÜV oder Dekra ein Teilegutachten erstellt werden. Dieses Teilegutachten erfordert eine Anbauabnahme, die von einem amtlich anerkannten Sachverständigten (TÜV, Dekra, freier Sachverständiger) durchgeführt werden muss. Die Bescheinigung muss vom Kunden mitgeführt werden. Der Paragraph 36 STVZO besagt, dass bei der nächsten „Befassung“ mit dem Fahrzeug (Hauptuntersuchung, erneute Zulassung etc.) die Änderung in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden soll. Da hier keine genaue Definition existiert, besteht ein großer Ermessensspielraum für Polizei, Richter und TÜV.
3. Mustergutachten
Neben dem Teilegutachten wird es noch über eine gewisse Zeit Mustergutachten für ältere Fahrzeuge geben. Hier muss der Kunde zwingend sein Fahrzeug bei Tüv oder Dekra vorführen. Es wird ein Beiblatt zum Fahrzeugbrief erstellt. (der Tüv ändert die Fahrzeugbrief nicht mehr direkt) Anschließend muss der Kunde umgehend zur Zulassungsstelle und den KFZ-Brief sowie den KFZ-Schein ändern lassen.
Fazit:
Die Reifenfabrikatsbindung für Motorräder bleibt auf unbestimmte Zeit bestehen. Da nun auch der Reifenhersteller befugt ist, Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu bestellen, können auch ältere Fahrzeuge zukünftig relativ unbürokratisch umgerüstet werden. Da seit einiger Zeit die Motorräder ab Werk schon mit sehr breiten Rad/Reifen-Kombinationen ausgerüstet sind, ist die Zahl der Umrüstungen auf breitere Reifen stark zurückgegangen. Deshalb kann man davon ausgehen, dass Teilegutachten einen immer geringeren Stellenwert haben werden. Ziel muss sein den Markt mit möglichst vielen Unbedenklichkeitsbescheinigungen abzudecken, da hier die geringsten Kosten für Hersteller und Verbraucher entstehen.
Hinweis: Alle Freigaben gelten für die offene Leistungsvariante, auch wenn dies nicht ausdrücklich auf der Freigabe vermerkt ist! Alle Fahrversuche werden mit den Motorrädern ohne Leistungsbegrenzung gefahren.
Und hier nochmal von amtlicher Seite, wobei hier wenigstens von "Mehrspurfahrzeugen" die Rede ist:
http://www.kba.de/ dort nach "Pressebericht20011" suchen.
Fabrikatsbindung bei Reifen an mehrspurigen Fahrzeugen entfällt
Die Kennzeichnung von Fahrzeugreifen ist international genormt und gibt – wenn auch verschlüsselt – insbesondere die Reifengröße sowie die zulässigen Radlasten und Höchstgeschwindigkeiten wieder. Die Abmessungen der Reifen wie Umfang, Hüllkurve etc. sind somit zwar grundsätzlich vorgegeben, aller-dings lässt die Norm gewisse Toleranzen zu. Die Reifenhersteller nutzen bei ihren Fabrikaten diese Tole-ranzen und bieten Marken an, die zwar dieselbe Normkennzeichnung aufweisen, in ihren Maßen aber durchaus unterschiedlich sein können. Fahrzeughersteller nutzen diesen Umstand, und schöpfen in ihren Fahrzeugkonstruktionen die Möglichkeiten der Optik und der Fahreigenschaften weitestgehend aus. Bei der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Sonderräder (sog. Leichtmetallfelgen) schreibt das Kraftfahrt-Bundesamt deshalb in begründeten Fällen die Verwendung bestimmter Fabrikate vor.
Abweichend davon hat die Europäische Kommission im Rahmen eines Beschwerde- und Vertragsverlet-zungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland die Unzulässigkeit von Beschränkungen auf be-stimmte Reifenfabrikate festgestellt. Vor dem Hintergrund der Gewährleistung des freien Handels wurde die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die bisher geübte Praxis zu unterlassen.
Das Kraftfahrt-Bundesamt leitete Maßnahmen ein, damit bei neuen Typgenehmigungen die Forderungen der Kommission sichergestellt wurden. In bestehenden Typgenehmigungen bleiben vorhandene Fabrikats-bindungen erhalten. Unabhängig davon, vor welchem technischen Hintergrund solche Bindungen ur-sprünglich genehmigt wurden, haben sie zukünftig allerdings nur noch empfehlenden Charakter. Auch die in den Fahrzeugpapieren vorhandenen Eintragungen haben keine direkte Rechtswirkung mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten.
Doch der Ersatz fabrikatsgebundener Reifen durch andere Reifen birgt eine gewisse Brisanz in sich. Dem Fahrzeughalter ist damit ein höheres Maß an Verantwortung übertragen worden. Er hat trotz des empfeh-lenden Charakters einer Eintragung in den Fahrzeugpapieren sicherzustellen, dass es auch bei Verwen-dung davon abweichender Reifen zu keiner Gefährdung kommen kann. Gefährdungen können beispiels-weise aus unzureichendem Einbauraum, unzureichender Tragfähigkeit bei ZR-Reifen, nicht genormten Felgen-/ Reifenkombinationen oder aus von der ABS-Regelung nicht tolerierten Unterschieden der Ab-rollumfänge gleicher Reifengrößen resultieren.
Verantwortungsbewusste Fahrzeughalter sollten in Zweifelsfällen Kontakt zum jeweiligen Kfz-Hersteller oder zu amtlich anerkannten Sachverständigen aufnehmen.
So, und wenn ihr all das gelesen habt vergesst bitte nicht in Zukunft nur noch EU konforme Würschen von 9cm Länge und 4 cm Dicke ins Klo zu legen....... Mein Gott, ich ver- EUisiere ja schon langsam...
Sorry nochmal für die Falschmeldung :-(
Gruß
Volker